Aufsichtsrechtliches Hinweisgebersystem des DRK-Kreisverbandes-Hamm
Über das Hinweisgebersystem des DRK-Kreisverbandes-Hamm können Sie als Mitarbeitende mögliche Verstöße und relevante Sachverhalte im Sinne des § 6 Abs. 5 GwG melden. Hierunter fallen bspw. Verstöße
- die strafbewehrt sind,
- die bußgeldbewehrt soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
- gegen aufsichtsrechtliche oder marktmissbräuchliche Vorgaben gegen geldwäscherechtliche Vorschriften.
Eine umfassende Liste kann dem Art. 1 § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) entnommen werden.
Für die interne Meldung eines Hinweises können Sie folgende Kommunikationswege nutzen:
- Persönliche/telefonische Ansprache der Mitarbeitenden der Hinweisgeberstelle:
Jennifer Dechert
Tel: +4923819205097 (hier ohne Übertragung der Anrufer Nummer)
Tel: +4923819205098 (hier mit Übertragung der Anrufer Nummer) - Email an die zentrale Emailadresse:
hinweisgeber@drk-hamm.de
(Zugriff auf die dort eingehenden Emails hat nur die Mitarbeitende der Hinweisgeberstelle) - Kontaktformular auf der Homepage (Link zum Kontaktformular) Das Formular kann auch anonym abgesendet werden.
- (Haus-)Post im verschlossenen Umschlag an:
Compliance-Funktion – persönlich –
Abteilung Risikoüberwachung/Compliance –
Hinweisgebersystem
DRK-Kreisverbandes-Hamm
Brüderstr. 59
59063 Hamm
Ziel des Hinweisgebersystems ist es, potenzielle Verstöße im obigen Sinne frühzeitig zu erkennen und darauf aufbauend rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten, um mögliche Schäden für Kunden, Mitarbeitende, Geschäftspartner und den DRK-Kreisverbandes-Hamm abzuwenden. Darüber hinaus werden bereits eingetretene Verstöße angemessen untersucht und sofern notwendig entsprechende schadensmindernde Eskalationsmaßnahmen eingeleitet.
Der vertrauliche Umgang mit gemeldeten Sachverhalten sowie der Schutz der meldenden Person(en) ist ein zentrales Grundprinzip des Hinweisgebersystems des DRK-Kreisverbandes-Hamm.
Das bedeutet, dass sowohl die mit dem Hinweisgebersytem betrauten Mitarbeitenden als auch weitere einzubindende Abteilungen und Funktionen (bspw. Revision) zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und nur solche Informationen weitergegeben bzw. zur Aufklärung verwendet werden, die für Untersuchungszwecke notwendig sind.
Bitte beachten Sie:
Das Hinweisgebersystem des DRK-Kreisverbandes-Hamm ist aufsichtsrechtlich geprägt und daher nicht für Mitarbeitenden-Beschwerden (z. B. über Meinungsverschiedenheiten, gesundheitliche Anliegen, berufliche Unzufriedenheit etc.) gedacht.
Externe Meldung eines Hinweises
Mitarbeitende, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können sich auch im Einklang mit § 7 Abs. 1 HinSchG an eine externe Meldestelle (entsprechend der §§ 19 bis 24 HinSchG) wenden.
Für die externe Meldung eines Hinweises sind verschiedene Hinweisgeberstellen wie etwa das Bundesamt für Justiz (als Meldestelle auf Bundesebene), die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (als fachspezifische Meldestelle für Verstöße gegen das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz), das Bundeskartellamt (für Meldungen zu möglichen Wettbewerbsbeschränkungen), das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (für Betrugsfälle zulasten des EU-Haushalts, Korruption) oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (für Meldungen zu möglichen Insidergeschäften) eingerichtet worden.